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Allgemeine Geschäftsbedingungen für öffentliche Stadtführungen in Memmingen

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  • Wind: 2 m/s aus Norden
  • Stand: 15.12.2025 - 19:35
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Entdecke die dunklen Geheimnisse der Stadt mit der Krimi-Stadtführung „Der Mordfall Brandmüller“

1834 wurde die junge Ursula Brandmüller vom Scharfrichter enthauptet. Sie hatte ein Jahr vorher, am traditionellen Memminger Fischertag, ihren Ehemann David mit Arsenik vergiftet. Weshalb und wie kam es zu der Ermordung? Entdecke die Schauplätze des Verbrechens und lüfte das Geheimnis um den Mordfall bei einem spannenden Rundgang durch Memmingen!

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für öffentliche Stadtführungen in Memmingen

Der Einfachheit halber wird im Folgenden von „der Stadtführer“ in der männlichen Form gesprochen. Selbstverständlich umfasst der Begriff auch Stadtführerinnen.

Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich bevollmächtigten Aufsichtsperson an Stadtführungen teilnehmen. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der Führung bei der jeweiligen Begleitperson.

1. Rechtsgrundlage

Die Stadt Memmingen, Tourismusamt (im Folgenden „Veranstalter“ genannt), bietet Stadtführungen an („öffentliche Stadtführungen“). Vertragspartner eines solchen Dienstvertrags über eine Führung sind der Veranstalter und der Auftraggeber (im Folgenden „Gast“ genannt). Der Stadtführer ist nicht Vertragspartner; er wird für den Veranstalter tätig.

2. Datenschutz

Separate Datenschutzerklärung. Siehe "Informationen zum Datenschutz"

3. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

a) Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung in Textform der angefragten Stadtführung durch den Veranstalter zustande oder durch telefonische Bestätigung.

b) Die geschuldete Leistung des Veranstalters ergibt sich aus der Bestätigung (Textform). Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

c) Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, sofern die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen.

d) Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

4. Vertragsdurchführung

a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ohne dass der Veranstalter dies zu vertreten hat, beginnt die Führung dennoch pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Ein Minderungsanspruch besteht nicht.

5. Zahlung

a) Die Preise von Führungsleistungen richten sich nach der Website bzw. der aktuellen Broschüre des Tourismusamts. Im Preis nicht enthalten sind gegebenenfalls anfallende Eintrittsgelder oder Parkgebühren.

b) Das Führungshonorar ist vom Gast zu Beginn der Führung in bar an den Stadtführer zu bezahlen. Auf Wunsch kann eine Quittung ausgestellt werden.

6. Nichtteilnahme

Nimmt der Gast die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Veranstalter zu vertreten ist und obwohl der Veranstalter bzw. der für ihn tätige Stadtführer zur Leistung bereit ist, so bleibt der volle Honoraranspruch bestehen.

7. Haftung

Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Stadtführung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters für den Schaden (mit-)ursächlich war.

8. Absage durch den Veranstalter (z. B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl)

Der Veranstalter behält sich vor, eine öffentliche Führung abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung aufgrund höherer Gewalt, Krankheit des Stadtführers oder anderer nicht vom Veranstalter zu vertretender Gründe nicht möglich ist. In diesen Fällen erhält der Gast bereits geleistete Zahlungen vollständig zurück. Weitergehende Ansprüche des Gastes bestehen nicht.

9. Stornierung durch den Gast

Der Gast kann eine bereits gebuchte öffentliche Führung wie folgt kostenfrei stornieren:

  • bis 24 Stunden vor Führungsbeginn: kostenfreie Stornierung
  • weniger als 24 Stunden vor Führungsbeginn oder Nicht-Erscheinen: 100 % des Führungspreises werden fällig

Die Stornierung muss in Textform erfolgen (E-Mail ausreichend).

10. Einschränkungen beim Zugang zu Sehenswürdigkeiten

Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf Einlasszeiten örtlicher Sehenswürdigkeiten. Die vereinbarte Startzeit gilt für den Beginn der Führung, garantiert jedoch keinen Einlass zu einer Sehenswürdigkeit zu diesem Zeitpunkt. Der Veranstalter hat ebenfalls keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen oder öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen (z. B. Gottesdienste, Sonderveranstaltungen).

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu vereinbaren, die dem gewollten Sinn und Zweck möglichst nahekommt. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.