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Allgemeine Geschäftsbedingungen für individuelle Gruppenführungen in Memmingen

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  • Stand: 15.12.2025 - 09:35
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Entdecke die dunklen Geheimnisse der Stadt mit der Krimi-Stadtführung „Der Mordfall Brandmüller“

1834 wurde die junge Ursula Brandmüller vom Scharfrichter enthauptet. Sie hatte ein Jahr vorher, am traditionellen Memminger Fischertag, ihren Ehemann David mit Arsenik vergiftet. Weshalb und wie kam es zu der Ermordung? Entdecke die Schauplätze des Verbrechens und lüfte das Geheimnis um den Mordfall bei einem spannenden Rundgang durch Memmingen!

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für individuelle Gruppenführungen in Memmingen

Der Einfachheit halber wird im Folgenden von „der Stadtführer“ in der männlichen Version gesprochen. Selbstverständlich umfasst der Begriff aber auch die Stadtführerinnen.

1. Rechtsgrundlage

Die Stadt Memmingen, Tourismusamt (im Folgenden „Vermittler“ genannt) organisiert für Interessierte Stadtführungen („individuelle Stadtführungen“). Dabei ist der Vermittler ausschließlich vermittelnd tätig. Vertragspartner eines solchen Dienstvertrags über eine Führung sind der Auftraggeber (im Folgenden „Gast“ genannt) einerseits und der Stadtführer andererseits. Für die Vertragsbeziehungen zwischen diesen beiden Parteien gelten die folgenden Bestimmungen.

2. Datenschutz

Separate Datenschutzerklärung. Siehe "Informationen zum Datenschutz"

3. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

a) Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung in Textform der angefragten Stadtführung durch den Vermittler als Vertreter des Stadtführers zustande. Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind nur wirksam vereinbart, wenn sie ausdrücklich und in Textform vereinbart sind.

b) Die Auftragsbestätigung enthält die Kontaktdaten des Stadtführers, insbesondere Anschrift und Mobilnummer.

c) Die geschuldete Leistung des Stadtführers geht aus der Bestätigung (Textform) hervor. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich vereinbarten Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform mit dem Stadtführer oder im Rahmen der Geschäftszeiten mit dem Vermittler als dessen Vertreter.

d) Ist die Auftragsbestätigung hinsichtlich des vereinbarten Inhaltes des Vertrages fehlerhaft, so hat der Gast spätestens innerhalb von fünf Werktagen in Textform zu widersprechen. Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Termin der Stadtführung weniger als fünf Werktage, so muss der Widerspruch unverzüglich erfolgen.

e) Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Vermittler und/oder dem Stadtführer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der Führung nicht berühren.

f) Die Auswahl des Stadtführers obliegt dem Vermittler. Wünsche des Gastes werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

g) Für eine Gruppe liegt die maximale Anzahl bei 20 Personen. Bei größeren Gruppen muss eine weitere Stadtführung gebucht werden. Der Gast verpflichtet sich, den Vermittler bei Auftragserteilung über die Anzahl der Personen der Gruppe möglichst genau zu unterrichten und spätestens 5 Werktage vor dem geplanten Führungstermin mitzuteilen, wenn die maximale Gruppengröße entgegen der Angabe bei Auftragserteilung überschritten wird. Der Vermittler versucht in diesen Fällen, einen weiteren Stadtführer zu vermitteln.

h) Die Angabe zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben.

4. Vertragsdurchführung

a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, so hat er die Pflicht, dem Stadtführer diese Verspätung so früh wie möglich mitzuteilen.

b) Trifft der Gast verspätet ein, so vereinbaren Stadtführer und Gast,

⦁ ob die Führung gekürzt oder

⦁ ob die ursprünglich vereinbarte Dauer der Führung eingehalten werden soll.

Wenn es für den Stadtführer (zeitlich) möglich ist, kann die Führung trotz Verspätung über die gesamte vereinbarte Dauer durchgeführt werden.

c) Der Stadtführer ist verpflichtet am vereinbarten Treffpunkt, eine Wartezeit von 15 Minuten ab dem vereinbarten Beginn der Stadtführung einzuhalten. Nach Ablauf dieser Wartezeit ist der Stadtführer nicht mehr verpflichtet, die Stadtführung durchzuführen; er hat dennoch Anspruch auf das volle Honorar.

d) Der Gast ist verpflichtet, etwaige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistung gegenüber dem Stadtführer sofort anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Der Gast ist zu einem Abbruch der Führung nach Beginn nur dann berechtigt, wenn die Leistung des Stadtführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden.

5. Preise

a) Die Preise von Führungsleistungen richten sich nach der Website bzw. der aktuellen Broschüre des Tourismusamts. Im Preis nicht enthalten sind evtl. anfallende Eintrittsgelder und/oder Parkgebühren.

b) Das Führungshonorar ist vom Gast am Anfang der Führung in bar an den Stadtführer zu bezahlen. Auf Wunsch kann dabei eine Quittung ausgestellt werden.

c) In Einzelfällen kann das Führungshonorar auch per Überweisung nach Rechnungstellung vorab überwiesen werden.

d) Sollten die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Gast nicht eingehalten werden, ist der Stadtführer berechtigt, vor Beginn der Stadtführung vom Dienstvertrag zurückzutreten.

e) Bei gebuchten Stadtführungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. (Heiligabend) oder 31.12. (Silvester) fällt ein Zuschlag von 20,- € an.

f) In der Regel unterliegen die Stadtführer nicht der Mehrwertsteuerpflicht.

6. Kündigung und Rücktritt

a) Nimmt der Gast ohne Rücktritt bzw. Kündigung die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Stadtführer oder dem Vermittler zu vertreten ist und obwohl der Stadtführer zur Leistung bereit ist, so bleibt der volle Honoraranspruch bestehen. Dies gilt insbesondere bei Nicht- bzw. verspätetem Erscheinen ohne vorherige Stornierung.

b) Der Gast kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten („stornieren“). Stornierungen sind dem Stadtführer oder im Rahmen der Geschäftszeiten dem Vermittler als dessen Vertreter in Textform mitzuteilen.

c) Der Gast kann Führungsaufträge bis zu 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei stornieren.

d) Später eingehende Stornierungen werden mit 50 Prozent des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt.

e) Etwaige gesetzliche Rücktritts- oder Kündigungsrechte bleiben unberührt.

f) Im Falle einer Absage der Führung wegen höherer Gewalt von Seiten des Stadtführers oder durch den Vermittler als dessen Vertreter bestehen keine Schadenersatzpflichten gegen den Vermittler oder den Stadtführer.

7. Haftung

a) Eine Haftung des Stadtführers für Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind und nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Stadtführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen und Unterlassungen von Dritten, deren Leistungen im Rahmen der Stadtführung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte Pflichtverletzung des Stadtführers (mit-)ursächlich war.

b) Aufgrund der ausschließlich vermittelnden Tätigkeit des Vermittlers haftet dieser nicht für Leistungen und Schäden im Zusammenhang mit einer vermittelten Stadtführung. Eine eventuelle Haftung des Vermittlers aus dem Vermittlungsverhältnis bleibt hiervon unberührt.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dem gewollten Sinn und Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.